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A1 25 6

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2026-03-12 · Deutsch VS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 25 6

URTEIL VOM 12. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2024.

- 2 - Eingesehen

- die an X _________ adressierte Rechnung der Gemeinde Y _________ (fortan Ge- meinde) vom 30. Juni 2020, mit welcher eine Trinkwasseranschlussgebühr in Höhe von Fr. 1'533.40 für das Gebäude Nr. 12003 am A _________ verfügt wird; - die dagegen bei der Gemeinde erhobene Einsprache von X _________ vom 13. Au- gust 2020; - den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 14. September 2023, womit die Ein- sprache in dem Sinne gutgeheissen wird als das alte Reglement anstatt des neuen Reglements zur Anwendung gelangt. Diesem Entscheid liegt eine korrigierte Rech- nung von Fr. 1'500.00 für den Trinkwasseranschluss bei; - die gegen die korrigierte Rechnung erhobene Einsprache von X _________ vom

27. September 2023; - den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 27. November 2023, wonach an der angefochtenen Rechnung festgehalten wird; - die Eingabe an den Staatsrat von X _________ vom 28. Dezember 2023, welche folgenden Wortlaut hat: «Einspruch gegen Entscheidung der Gemeinde Y _________ vom 27/11/2023 Wasserzäh- ler Nr. 49526 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Einsprache gegen die oben genannte Entscheidung der Gemeinde Y _________ (siehe Anlage). Eine ausführliche Begründung reiche ich nach und bitte inso- fern um Fristverlängerung

mit freundlichen Grüssen» (ohne Unterschrift); - die verfahrensleitende Verfügung der instruierenden Dienststelle für innere und kom- munale Angelegenheiten (DIKA) vom 8. Januar 2024, womit X _________ aufgefor- dert wird, seine Beschwerde bis zum 2. Februar 2024 zu verbessern. Die Eingabe hat dabei folgende Punkte zu umfassen: «- les faits invoqués; - les motifs, c’est-à-dire les raisons pour lesquelles vous estimez que la décision attaquée viole la loi et en quoi consistent ces violations du droit; - les conclusions, c’est-à-dire ce vous demandez au Conseil d’Etat de prononcer.»;

- 3 - - die verbesserte Eingabe von X _________ vom 25. Januar 2024; - die prozessleitende Verfügung der DIKA vom 30. Januar 2024, womit die Gemeinde ersucht wird, die Akten – samt dem 2017 in Kraft gewesenen Trinkwasserreglement

– sowie eine allfällige Stellungnahme einzureichen; - die Eingabe der Gemeinde vom 20. März 2024, in welcher sie zur Beschwerde Stel- lung bezieht und die Akten einreicht; - die verfahrensleitende Verfügung der DIKA vom 25. März 2024, wonach X _________ die Stellungnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt wird, sich dazu bis zum 29. April 2024 vernehmen zu lassen. Ferner wird er darüber infor- miert, dass ihm die Akten zur Einsicht offen stehen; - die Tatsache, dass X _________ am 8. April 2024 um 8.00 Uhr bei der DIKA Einsicht in die Akten nimmt; - die Replik von X _________ vom 23. April 2024; - die Tatsache, dass die Gemeinde keine Duplik eingereicht hat; - die prozessleitende Verfügung der DIKA vom 7. August 2024, mit der der Abschluss des Schriftenwechsels festgehalten wird; - den Entscheid des Staatsrats vom 27. November 2024 (i.S. Trinkwasseranschluss- gebühr), wonach auf die Beschwerde von X _________ nicht eingetreten wird. Be- gründet wird dieser Entscheid wie folgt: Art. 49 und 50 des Gesetzes über das Ver- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) würden nicht zum Ziel haben, die gesetzliche Beschwerdefrist grund- sätzlich zu verlängern, indem der Beschwerdeführer innert dieser Frist einzig eine Beschwerdeerklärung einreicht und nach Ablauf besagter Frist deren Begründung nachliefert. Eine zu grosse Flexibilität bei der Anwendung dieser beiden Bestimmun- gen würde zu einer Umgehung der gesetzlichen Fristen führen. Der Beschwerdefüh- rer habe eine Beschwerde eingereicht, von der er wusste, dass sie unvollständig war, um sich so eine Nachfrist für die Begründung zu verschaffen. Dies laufe den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Beschwerdefrist zuwider. Weiter habe der Beschwerdeführer in seiner nachgebesserten Beschwerde angegeben, vom

1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2019 im Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumplanung und Umwelt des Kantons Wallis gearbeitet zu haben. Daher könne ungeachtet seiner ausländischen Staatsangehörigkeit

- 4 - aufgrund seiner Ausbildung und seiner früheren Beschäftigung in einer Rechtsabtei- lung der Walliser Kantonsverwaltung das Einreichen einer Beschwerde ohne Sach- verhaltsdarstellung, ohne Begründung und ohne Rechtsbegehren nicht entschuldigt werden; - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X _________ (Beschwerdeführer) vom

6. Januar 2025 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er hält dafür, dass seine Beschwerde an den Staatsrat für zulässig zu erachten sei und der Staatsrat auf diese hätte eintreten müssen; - die Eingabe des Staatsrates vom 28. Januar 2025, womit er auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde be- antragt; - die übrigen Akten;

erwägend;

- dass der angefochtene Nichteintretensentscheid des Staatsrats eine letztinstanzli- che Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG darstellt, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Tritt eine Behörde auf eine Beschwerde nicht ein, so hat der Betroffene ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichtein- tretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.3; 1C_299/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als Adres- sat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist; - dass der angefochtene Staatsratsentscheid vom 27. November 2024 am 2. Dezem- ber 2024 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben wurde. Die Beschwer- defrist begann mithin frühestens am 4. Dezember 2024 zu laufen. Die am 10. Januar 2025 beim Kantonsgericht eingegangene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in Be- rücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit 5. Januar

- 5 - 2025 (Art. 79a Abs. 1 lit. c VVRG) form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und 48 VVRG); - dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Mit der dagegen ge- richteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur dessen Unrechtsmässigkeit gel- tend gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Be- urteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e i.V.m. 60 VVRG; Kantonsgerichtsur- teil A1 23 172 vom 19. September 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand ist grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 2C_35/2024 vom 19. Januar 2024 E. 2.2). Das Kantonsgericht hat mithin einzig zu beurteilen, ob der Staatsrat am 27. November 2024 auf die Verwaltungsbeschwerde hätte eintreten müssen; - dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vor- bringt, Letztgenannter sei bereits deswegen rechtswidrig, da sich die Feststellung der Unzulässigkeit nicht ausdrücklich auf eine Rechtverletzung bzw. eine Norm des VVRG’s stütze. Art. 49 VVRG verpflichte die Beschwerdeinstanz zwingend, dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung zu gewähren. Der Staatsrat stütze sich offenbar auf diesen Tatbestand, da eine offensichtliche Unzu- lässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 49 VVRG nicht vorliege und auch nicht be- hauptet werde. Ein nach Art. 49 VVRG erforderlicher Hinweis an ihn sei unterblieben. Stattdessen sei die Gemeinde zur Stellungnahme aufgefordert worden. Auch die weitere Korrespondenz des zuständigen Departements habe sich nur auf die Prü- fung der Begründetheit der Beschwerde bezogen. Von der angeblichen Unzulässig- keit habe er erst durch den angefochtenen Entscheid erfahren, also etwa ein Jahr nach Beschwerdeerhebung. Die Verbesserungsmöglichkeit gemäss Art. 49 Abs. 1 VVRG soll ein überspitzt formalistisches Vorgehen verhindern. Daher habe die Be- schwerdeinstanz die Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen der Zuläs- sigkeit zeitnah vorzunehmen und dürfe sich nicht erstmals im angefochtenen Ent- scheid über die Beschwerde zu deren Ablehnung nach einem Jahr darauf stützen; - dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Be- gehren zu enthalten hat. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren oder die Begründung des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig

- 6 - heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nach- frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ein (Art. 49 Abs. 1 VVRG). Erweist sich die Beschwerde jedoch von Beginn weg als offensichtlich unzulässig, was z.B. bei Fehlen eines zulässigen Anfechtungsobjektes der Fall ist, so kann auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden (Kantonsgerichtsurteil A1 26 34/35 vom 10. März 2026 S. 4; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 1307); - dass eine Nachfrist nur der Verbesserung von versehentlich unvollständigen Einga- ben dient, jedoch kein Instrument darstellt, um sich mehr Zeit für die Einreichung einer Beschwerde zu verschaffen (Kantonsgerichtsurteile A1 26 34/35 vom 10. März 2026; F2 25 5 vom 10. Juni 2025 E. 2.1; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 1308); - dass Art. 49 Abs. 1 VVRG somit darauf abzielt, formelle Mängel zu beheben, jedoch nicht angerufen werden kann, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Rügefrist er- hoben wurde, oder diese materiell unbegründet ist (Kantonsgerichtsurteil A1 17 193 vom 27. April 2018, S. 6); - dass eine Eingabe, welche die Minimalanforderungen von Art. 48 Abs. 2 VVRG über- haupt nicht einhält, nicht als Beschwerdeschrift qualifiziert werden kann und die an- gerufene Instanz daher darauf nicht einzutreten hat (ZWR 2005 S. 92 E. 3a und 3b; Kantonsgerichtsurteile A1 23 162 vom 13. März 2024 E. 1.5; A1 16 77 vom 6. April 2016 S. 4; A1 05 12 vom 4. Mai 2005 E. 3.2; siehe Bundesgerichtsurteil 8C_351/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.2 für eine ähnliche Lösung im Bundessozialversicherungs- recht); - dass dies u.a. bei Schreiben zutrifft, die einzig den Willen des Beschwerdeführers zur Entscheidanfechtung mitteilen und gleichzeitig um eine Fristerstreckung ersu- chen (ZWR 2005 S. 92 E. 3b; Kantonsgerichtsurteil A1 05 12 vom 4. Mai 2005 E. 3.2); - dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer auf begründetes Verlangen eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einräumen kann (Art. 50 Abs. 1 VVRG); - dass Art. 49 Abs. 1 VVRG und Art. 50 Abs. 1 VVRG weder die Verlängerung einer gesetzlichen Frist noch eine Umgehung der allgemeinen Anforderungen von Be- schwerdefristen bezweckt (LUGON, Quelques aspects de la loi valaisanne sur la pro- cédure et la juridiction administratives, RDAF 1989, S. 233 f.);

- 7 - - dass in casu dem nicht unterzeichneten, handschriftlich verfassten Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 einzig entnommen werden kann, er wolle gegen den Einspracheentscheid Einsprache (recte: Beschwerde) erheben, wo- bei eine ausführliche Begründung nachgereicht werde und er insofern um Fristver- längerung bitte. Die Eingabe enthält weder eine Begründung, eine Sachverhaltsdar- stellung, noch Rechtsbegehren weshalb sie nicht als verbesserbare Beschwerde qualifiziert werden kann; - dass die instruierende Dienststelle vor diesem Hintergrund keine Nachfrist gemäss Art. 49 Abs. 1 VVRG hätte ansetzen und der Staatsrat direkt den Nichteintretensent- scheid hätte fällen sollen; - dass die instruierende Dienstelle am 8. Januar 2024 dem Beschwerdeführer, entge- gen der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Nachfrist bis zum 2. Februar 2024 gewährt hat, um seine Beschwerde zu verbessern; - dass die (fälschlicherweise) gewährte Nachfrist in casu zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist führt, was nicht zulässig ist. Gesetzlich bestimmte Fristen können grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 12 Abs. 1 VVRG); - dass nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf diese Nachfrist verlassen durfte; - dass der Beschwerdeführer vorbringt, es sei völlig sachfremd und absolut inakzep- tabel, dass ihm seine frühere berufliche Tätigkeit für den Kanton vorgehalten werde. Er habe zudem seine berufspraktische Ausbildung nicht im schweizerischen Rechts- system durchlaufen und verfüge über kein schweizerisches Anwaltspatent. Er dürfe nicht schlechter als jeder andere nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer be- handelt werden; - dass bei anwaltlich vertretenen Personen ein anderer Massstab gilt (Bundesgerichts- urteil 2C_647/2014 vom 19. März 2015 E. 2.3.2). Rechtskundige Personen haben den allgemeinen Rechtsgrundsatz zu kennen, wonach gesetzlich bestimmte Fristen grundsätzlich nicht erstreckt werden können (Art. 12 Abs. 1 VVRG). Eine anwaltlich vertretene Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einspracheergänzung eingeräumt worden ist, kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen, zumal der Rechtsvertreter auf- grund seiner Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw.

- 8 - Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen (Bundesgerichtsurteil 8C_289/2022 vom

5. August 2022 E. 6.2.3); - dass der Beschwerdeführer über ausreichend juristische Kenntnisse verfügt. Letzt- genannter hat über vier Jahre als Jurist bei der Walliser Kantonsverwaltung in einem Rechtsdienst gearbeitet. Er gilt mithin als rechtskundige Person (vgl. Bundesge- richtsurteil 1C_567/2024 vom 19. März 2025 E. 3.3.1); - dass sich der Beschwerdeführer als rechtskundige Person nicht auf die zu Unrecht eingeräumte Nachfrist hätte verlassen dürfen; - dass sich der angefochtene Entscheid vor diesem Hintergrund als rechtmässig er- weist; - dass nach dem Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä- digung massgebend; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt, welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend rechtfertigt es sich, von diesen Grundregeln abzuweichen, zumal die Vorinstanz fälschlicherweise eine Nachfrist angesetzt hat und im Anschluss einen doppelten Schriftenwechsel durch- geführt hat. Deshalb wird die Gerichtsgebühr zur Hälfte dem Beschwerdeführer auf- erlegt und zur Hälfte nicht erhoben; - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 be- trägt (Art. 25 GTar);

- 9 - - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt wird; - dass aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits- grads die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’200.00 festgesetzt wird. Die Gebühr wird zur Hälfte (Fr. 600.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die andere Hälfte (Fr. 600.00) wird nicht erhoben; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und den staatlichen Behör- den eine solche nicht zusteht (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 werden zur Hälfte (Fr. 600.00) dem Beschwer- deführer auferlegt und zur Hälfte nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwoh- nergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 12. März 2026